Abgeltungssteuer legt Finanzämter lahm


AbgeltungssteuerWenn die Abgeltungssteuer eines nicht gebracht hat, dann ist es eine Vereinfachung bei der Versteuerung von Einkünften aus Kapitalanlagen. Nicht nur der Steuerzahler muss nun genauer abwägen, ob er auf dem Formblatt „Anlage KAP” Angaben über seine Einkünfte macht. Auch für die Behörden ist die neue Steuerregelung eine nicht zu unterschätzende Herausforderung.

Diejenigen, die immer noch auf ihre Steuerrückzahlungen warten, könnten Opfer des Softwarechaos, das die Abgeltungssteuer den Finanzbehörden beschert hat, geworden sein. Von dem Problem betroffen seien Steuerpflichtige, die in ihrer Erklärung mit Bezugnahme auf altes Recht eine Verrechnung von Gewinnen und Altverlusten ersuchen. Diese Anträge können nicht mit dem automatisierten Verfahren bearbeitete werden, was zu Verzögerungen führt.

Dass es zu Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Abgeltungssteuer kommen würde, war den Finanzämtern bereits im März klar, als sich abzeichnete, dass die IT der Behörden damit überfordert ist. Verursacher des Problems sei das Bundesfinanzministerium, das wichtige Informationen für die Umsetzung der von ihm gesetzten Vorgaben zu spät an das für die Software aller Ämter verantwortliche Finanzministerium in Nordrhein-Westfalen übermittelt habe.

Steuerzahler, die von ihrer Bank die für die Steuererklärung notwendigen Jahresbescheinigungen brauchten, litten bereits im Mai unter dem Abgeltungssteuerproblem. Denn auch die IT der Kreditinstitute konnte diese Herausforderung nicht ohne Schwierigkeiten bewältigen.

Handelte es sich um größere Erstattungsbeträge, die mit einiger Dringlichkeit erwartet werden, empfiehlt es sich, beim zuständigen Finanzamt um manuelle Bearbeitung der Steuererklärung zu bitten. Mit etwas Glück wird dem nachgekommen. Da nicht ausgezahlte Steuererstattungen aber 15 Monate nach Einreichen der Erklärung verzinst werden müssen, liegt es stark im Interesse der Finanzämter, die Probleme bis April 2011 in den Griff zu bekommen und bis dahin alle Abgeltungssteueropfer behandelt zu haben.


Private KrankenkassenAls Folge eines Gerichtsurteils will die Bundesregierung die gesetzlichen Regelungen für den Beitritt von Angestellten in private Krankenkassen (PKV) ändern. Ab kommendem Jahr soll diesen demnach der Übertritt in eine PKV erleichtert werden. Um wechseln zu können, mussten die gesetzlich Versicherten bisher nachweisen, dass ihr Bruttoverdienst in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils mindestens 49.500 Euro jährlich betrug. Die neue Regelung sieht dagegen vor, dass diese Einkommensgrenze lediglich in einem Jahr erreicht werden muss, danach wäre ein Wechsel sofort möglich.

Diese Neuregelung ist vor allem für Selbstständige wichtig, die in Angestelltenverhältnis wechseln und nun nicht mehr drei volle Jahre auf eine Rückkehr in die private Kasse warten müssen. Als Nebeneffekt werden Mitgliederzuwächse bei den privaten Krankenkassen erwartet. Diese hatten in den vergangenen Jahren mit einem Rückgang der Aufnahmeanträge zu kämpfen.

Welche Vorteile bieten private Krankenversicherungen den Versicherten?

Zum einen können die Tarife genau an die Bedürfnisse des Versicherten angepasst werden, zum anderen hat dieser durch den Vertrag die Sicherheit, dass die zugesagten Leistungen garantiert sind. Etwaige allgemeine Leistungskürzungen, die bei den gesetzlichen Kassen durch den Gesetzgeber vorgenommen werden können, greifen hier nicht. Darüber hinaus kommen die Versicherten der PKV bei vielen Ärzten in den Genuss kürzerer Wartezeiten bis zu einem Termin und bekommen bessere Leistungen angeboten. Dies gilt auch bei Krankenhaus- oder Zahnbehandlungen. Auch übernehmen manche private Kassen die Kosten von Heilmethoden oder Heilmittel, die von den gesetzlichen Kassen nicht anerkannt werden.

Da die Leistungen der privaten Krankenkassen sehr unterschiedlich sein können, ist es sinnvoll, sich vor dem Abschluss eines Vertrages umfassend zu informieren. Der gewählte Tarif sollte genau auf den Versicherten zugeschnitten sein. Die Kassen bieten dazu unverbindliche Beratungen gratis an.


Kostenerstattung PKVEin Gerichtsurteil des Landessozialgerichts des Saarlandes sowie mehrere weitere Gerichtsurteile haben dafür gesorgt, dass privat versicherte Empfänger von Leistungen nach Hartz IV oder ALG ab sofort mit den gesetzliche Versicherten gleichgestellt sind: auch ihre Krankenkassen-Beiträge werden nun vollständig übernommen.

Bis 2009 wurden die Empfänger von Arbeitslosengeld oder -hilfe automatisch gesetzlich krankenversichert. Seit diesem Zeitpunkt müssen sie den Versicherungsstatus beibehalten, der beim Eintritt der Leistungsberechtigung vorlag und zusätzlich eine Krankenkostenversicherung abschließen. Sie wurden in den Basistarif eingestuft, den halben Beitrag dafür muss die PKV übernehmen, die andere Hälfte der Versicherte selbst bzw. das Sozialamt. Während jedoch für freiwillige Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen die vollen Beitragskosten übernommen wurden, erhielt ein privat Krankenversicherter, der arbeitslos wurde, lediglich einen Zuschuss in der Höhe des Beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung. Da ihm ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse ebenfalls verwehrt wurde, führte dies dazu, dass der tatsächliche Bedarf der Empfänger von Arbeitslosengeld oder -hilfe nicht in ausreichendem Maße gedeckt wurde, sie machten Schulden und gerieten teilweise in existenzbedrohende Situationen.

Ein privat Krankversicherter hatte nun gegen diese Praxis geklagt und die Übernahme seiner gesamten Krankenversicherungsprämie gefordert. Dem erwerbsunfähigen Mann waren jeden Monat Kosten in Höhe von 80 Euro entstanden, die nicht übernommen worden waren. Anderen Versicherten entstanden sogar noch weitaus höhere Kosten. Dies ist nach Ansicht des Landessozialgerichts des Saarlandes weder zumutbar noch rechtens. Die Arbeitsagentur muss demnach die tatsächlichen Kosten für die Krankenversicherung übernehmen.

Eine Ausnahme hatte bisher lediglich für Geringverdiener gegolten, die an sich finanziell über die Runden kamen und nur wegen der Höhe der Krankenversicherungskosten hilfebedürftig geworden waren. Für sie waren auch bisher schon die Krankenversicherungsprämien übernommen worden, wenn sie einen entsprechenden Antrag gestellt hatten.


HeilpraktikerDa es nach wie vor an Nachweisen für die Wirksamkeit heilpraktischer Behandlungen fehlt, werden diese Kosten nicht von den  Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) übernommen. Da ein Behandlungserfolg sehr oft mit einem Glaubenserfolg  gleichgesetzt wird, soll die Masse der Versicherten nicht mit den Kosten dieser Art von Behandlung belastet werden.

Wer trotzdem als gesetzlich Versicherter einen Heilpraktiker aufsucht, muss diese Kosten selber bestreiten. Allerdings gibt es  Möglichkeiten, entsprechende Zusatzversicherungen abzuschließen, um die Kosten bei regelmäßigen Besuchen nicht ausufern  zu lassen. Regelmäßig ist dabei das Stichwort, denn für nur gelegentliche Besuche lohnt sich eine solche Versicherung meistens  eher nicht.  Wie bei allen Zusatzversicherungen sollte man auch in diesem Fall genau die Preise und Leistungen miteinander vergleichen.  Manche Versicherungen übernehmen nur einen Teil der Kosten.

Es sollte nicht nur die Behandlung durch den Heilpraktiker  selber, sondern auch die Kosten für die Naturheilverfahren selbst versichert sein. Bei einem Vergleich sollte man ebenso auf  eventuelle Mindestlaufzeiten der Versicherungsverträge sowie die Kündigungsfristen achten. Die ideale Versicherung trägt dabei  einen großen Anteil der Kosten, ist dabei günstig und hat kurze Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen.  Für Versicherte in einer Privaten Krankenversicherung (PKV) sind die Kosten für eine Behandlung bei einem Heilpraktiker oftmals  mit eingeschlossen oder können später integriert werden. Bei der Wahl der PKV sollte man auf diese Punkte achten, wenn man  auf einen Heilpraktiker Wert legt. Eventuell kann durch den Ausschluss der Leistungen auch der Beitragssatz gesenkt werden.

Bevor man sich aber Gedanken zum Sinn einer Zusatzversicherung oder Integration bzw. Ausschluss einer  Heilpraktikerbehandlung macht, sollte man zunächst einmal eine solche Behandlung ausprobieren und sich von der Wirksamkeit  persönlich überzeugen. Dann kann man den nächsten Schritt gehen und über die Kostenseite nachdenken.


altersvorsorge1Der Abschluss von Verträgen zur privaten Altersvorsorge für Arbeitnehmer, sogenannte Riester-Verträge, unterliegen unter  Umständen bei der Auszahlung einer Sozialversicherungspflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können für die  ausgezahlten Renten sowohl Kranken- als auch Pflegeversicherungsbeiträge fällig werden.

Dies kann für einen großen Teil der Riester-Verträge zutreffen, nämlich dann, wenn die Verträge über den Arbeitgeber im  Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen wurden. In einem solchen Fall erhalten die Arbeitgeber ein günstiges  Angebot für den Abschluss der Verträge durch Pensionsfonds, Rentenkassen oder Direktversicherer. Der sich daraus ergebende  Kostenvorteil wird an die Arbeitnehmer weitergegeben. Durch die gezahlten gesetzlichen Zulagen sowie einen eventuellen  Steuernachlass durch die Einkommenssteuererklärung scheint dieses Modell auf den ersten Blick eine lohnende Sache zu sein.

Das dicke Ende kommt dann aber bei der Auszahlung der Beiträge, denn für über den Arbeitgeber abgeschlossene Riester-  Verträge sind bei der Auszahlung die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Dies hebt den Kostenvorteil  während der Einzahlungsphase wieder auf, sodass unterm Strich kein Vorteil mehr verbleibt.  Eine Alternative ist der Abschluss eines privaten Riester-Vertrages, da hier keine Sozialabgaben auf die ausgezahlten Renten zu  leisten sind. Dies gilt für die Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), also die meisten Bezieher von  Renten. Ausgenommen von dieser Befreiung sind allerdings freiwillig versicherte Rentner, die trotzdem der Sozialabgabenpflicht  unterliegen.

Für alle Pflichtversicherten ist der Weg über den privaten Riester-Vertrag aber die Möglichkeit, die Abgaben zur  Kranken- und Pflegeversicherung für die Riester-Rente zu vermeiden.

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