Kann im Falle eines Autounfalls nachgewiesen werden, dass Mängel am Fahrzeug zum Unfall beigetragen haben, kann dies eine Vollkaskoversicherung von ihren Zahlungsverpflichtungen entbinden. Die Versicherung muss nicht für Schäden aufkommen, die der Fahrzeughalter durch eine bessere Wartung des Fahrzeuges hätte verhindern können.
Diese Regelung galt bisher in jedem Fall bei Unfällen mit abgefahrenen Reifen. Eine zu geringe Profiltiefe verlängert den Bremsweg. Zudem kann der Fahrer schon bei kleineren Bremsmanövern die Kontrolle über sein Fahrzeug verlieren. Schäden, die bei solchen Bremsmanövern entstehen, wären also durch eine korrekte Bereifung zu verhindern gewesen.
Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichtes Koblenz besagt aber, dass abgefahrene Reifen nicht in jedem Fall zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen müssen. Nur wenn der Unfall durch ein korrektes Profil ohne Schaden am Fahrzeug abgelaufen wäre, entbindet dies die Versicherung von ihrer Zahlungspflicht. Zu diesem Schluss gelangte das Gericht aufgrund einer Klage eines Autobesitzers gegen seine Versicherung. Der Fahrer verlor aufgrund einer 25 Zentimeter tiefen Pfütze die Kontrolle über sein Fahrzeug.
Laut dem Gutachten eines Sachverständigen wäre aufgrund der Wassertiefe auch mit neuen Reifen an dieser Stelle ein Unfall nicht zu vermeiden gewesen. Daher entschied das Gericht, dass eine Zahlungsverweigerung nicht rechtmäßig ist, wenn vorhandene Mängel in keinem erheblichen Maße zum Ablauf des Unfalls beigetragen haben. Die nachträgliche Entdeckung kleiner Mängel am Unfallfahrzeug konnte für Versicherungen in der Vergangenheit sehr lukrativ sein.
Jeder potentiell die Sicherheit gefährdende Mangel konnte zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen. Nach diesem Urteil allerdings sind nur noch die Mängel relevant, die für den konkreten Unfall entscheidend waren. Ein fehlendes Reifenprofil kann demnach nur als erheblicher Mangel geltend gemacht werden, wenn ein Bremsvorgang mit Profil erfolgreich möglich gewesen wäre.
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