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Ausgaben für die private Krankenversicherung ab 2010 besser absetzbar

privatekrankenversicherung.gifDie Steuerlast vieler Verbraucher kann mit dem Beginn des nächsten Jahres gesenkt werden. Jeder, der auf eine private Krankenversicherung setzt, kann ab dem 01. Januar 2010 seine Beiträge besser steuerlich geltend machen. Beschränken sich die augenblicklichen Optionen nur auf ein Minimum, so lassen sich in Kürze mindestens 80 % der Beiträge für die private Krankenversicherung von der Steuer absetzen.

Schon im Frühjahr 2008 ist es diesbezüglich zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe gekommen. Damals haben die zuständigen Richter entschieden, dass die Möglichkeiten zum Steuerabzug bei den Ausgaben zur Krankenversicherung erweitert werden müssen. So sollen sich die Bedingungen sowohl für privat als auch gesetzlich Versicherte verbessern. Der damalige Urteilsspruch wird nun ab dem nächsten Jahr im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes in die Tat umgesetzt.

Eine vollständige steuerliche Absetzung wird nicht ermöglicht. Dieses rührt daher, dass einige Leistungen der privaten Krankenversicherung keine Förderung durch das Finanzamt genießen. Dazu gehören etwa die Chefarztbehandlung im Krankenhaus, die dortige Unterbringung in einem Einbettzimmer oder das Krankentagegeld. Diese speziellen Angebote zählen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

Des Weiteren wird durch die so genannte Günstigerprüfung sichergestellt, dass niemand aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung benachteiligt werden kann. So kann jeder steuerpflichtige Bürger, der nach den zukünftigen gesetzlichen Vorschriften weniger Beiträge im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen könnte als nach der alten Regelung, die höheren Beiträge absetzen. Es kann daher zu keiner Schlechterstellung kommen. Diese Bedingungen sollen bis zum Jahr 2019 gelten.

Die Versicherungsgesellschaft muss dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung für die in 2010 zu zahlenden Beiträge ausstellen. Diese muss an den Arbeitgeber weitergeleitet werden, so dass dieser schon ab Januar die neue Regelung berücksichtigen kann. Eine solche Bescheinigung sollte den Versicherten im Regelfall automatisch zugesendet werden. Sollten Verbraucher diese zu Beginn des neuen Jahres nicht erhalten haben, wird empfohlen, den Versicherer zu kontaktieren und auf diesen Umstand hinzuweisen.

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