Weil in bestimmten Versicherungsverträgen, die zwischen den Jahren 2001 und 2007 vermittelt worden sind, im Bereich der Sparten Kapitallebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebundenen Rentenversicherungen Klauseln nicht eindeutig genug formuliert worden sind, hat das Hanseatische Oberlandesgericht diese Verträge für unwirksam erklärt.
Die Klauseln, um die es im Einzelnen geht, beziehen sich darauf, dass die Versicherungsgesellschaften nicht eindeutig genug verdeutlicht haben, wie sich der Rückkaufwert dieser Versicherungen im Kündigungsfall zusammensetzt. Außerdem wurde bemängelt, dass die Kunden im Fall einer vorzeitigen Kündigung nicht nachvollziehen können, wie sich der Stornoabzug auf den Vertrag auswirkt und welche Verluste sie im Detail bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung hinzunehmen haben. Auch die Auswirkungen einer vorübergehenden oder dauerhaften Beitragsfreistellung sind in diesen Verträge nicht nachvollziehbar.
Die Verbraucherzentrale in Hamburg hat den Anstoß zu diesem für alle Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmer sehr bedeutsamen Urteil gegeben. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen waren erst mit Inkrafttreten der EU-Richtlinie und des Versicherungsvermittlergesetzes im Jahr 2008 eindeutig geändert worden. Seit dem 01.01.2008 sind die Versicherungsgesellschaften per Gesetz dazu verpflichtet, alle finanziellen Belange eines Versicherungsvertrages offenzulegen. Dies betrifft auch und im Besonderen die Darstellung der Abschlusskosten und deren Verteilung, die Auswirkungen einer Beitragsfreistellung und die finanziellen Verluste des Versicherungsnehmers bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages.
Alle zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12.2007 abgeschlossenen Verträge enthalten demnach unwirksame Klauseln, die dem Versicherungsnehmer einseitig zum Nachteil gereichen. Welche Auswirkungen dieses Urteil im Einzelnen auf die bestehenden Altverträge haben wird und inwieweit die Versicherungsbedingungen für diese Verträge nun nachzubessern sind, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall ist mit diesem Urteil sichergestellt, dass Versicherungsnehmer von diesen betroffenen Verträgen bei einer vorzeitigen Kündigung entgegen der beim Abschluss des Vertrages wirksamen Vertragsbedingungen eine Offenlegung aller entstehenden Kosten und finanziellen Verluste, die sie hinzunehmen haben, von ihrer Versicherungsgesellschaft verlangen können. Auch über die Folgen einer Beitragsfreistellung müssen die Versicherer eindeutig informieren.

