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Der Abschluss einer KFZ-Versicherung gehört zu den absoluten Pflichten, um in Deutschland überhaupt ein Fahrzeug bewegen zu können. Für gewöhnlich werden diese Verträge über ein Versicherungsjahr abgeschlossen, das bei fast allen Gesellschaften dem laufenden Kalenderjahr entspricht. Entgegen der landläufigen Meinung ist es dabei durchaus möglich, mitten im Kalenderjahr den gültigen Versicherungsschutz zu wechseln und sich für eine Absicherung bei einer anderen Versicherung zu entscheiden.
Damit dieser Wechsel reibungslos über die Bühne gehen kann, sind jedoch gewisse Voraussetzungen zu erfüllen, alleine der Wunsch des Versicherungsnehmers reicht für die Kündigung außerhalb der vertraglich niedergeschriebenen Frist nicht aus.
Den Schadensfall als Anlass nehmen
Eine der gängigen Möglichkeiten, die Autoversicherung aufzukündigen, ist nach einem eingetretenen Schaden. Grundsätzlich entsteht durch den Schadenseintritt für beide Seiten das Recht, das Vertragsverhältnis aufzukündigen, wobei diese Option nicht selten von der Versicherung selbst gezogen wird. Diese erkennt möglicherweise im Schadenshergang ein fahrlässiges oder unreifes Verhalten des Versicherungsnehmers und möchte diesen fortan nicht mehr als Risiko für das Versicherungsunternehmen begleiten. Da sich auch für den Versicherungsnehmer durch einen Schadenfall die Wechselmöglichkeit ergibt, sollte in dieser Situation nach aktuellen Angeboten des Versicherungsmarktes geschaut werden, die möglicherweise bessere Leistungen oder einen niedrigeren Beitrag zusichern. Hiervon ist natürlich nicht die Abwicklung des aktuell eingetretenen Schadens betroffen.
Abrechnungspraxis zu Gunsten des Versicherten vereinfacht
Wer fürchtet, durch den Wechsel mitten im Versicherungsjahr den gesamten Beitrag für das laufende Jahr zahlen zu müssen, kann ebenfalls beruhigt werden. Der Gesetzgeber hat hier seit dem Jahr 2008 eine Änderung etabliert, nach der die einzelnen Versicherungen ausschließlich die Zeit mit Beiträgen abrechnen dürften, die der Versicherungsschutz über das Jahr wirklich bestanden hat. Neben der Kündigung im Schadensfall lässt sich sonst nur noch auf das Sonderkündigungsrecht zum Jahresende hin hoffen. Sollten sich die Konditionen des Vertrags z. B. durch eine Beitragserhöhung ändern, kann ebenfalls binnen weniger Wochen gekündigt werden.

