Der Abschluss von Verträgen zur privaten Altersvorsorge für Arbeitnehmer, sogenannte Riester-Verträge, unterliegen unter Umständen bei der Auszahlung einer Sozialversicherungspflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können für die ausgezahlten Renten sowohl Kranken- als auch Pflegeversicherungsbeiträge fällig werden.
Dies kann für einen großen Teil der Riester-Verträge zutreffen, nämlich dann, wenn die Verträge über den Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen wurden. In einem solchen Fall erhalten die Arbeitgeber ein günstiges Angebot für den Abschluss der Verträge durch Pensionsfonds, Rentenkassen oder Direktversicherer. Der sich daraus ergebende Kostenvorteil wird an die Arbeitnehmer weitergegeben. Durch die gezahlten gesetzlichen Zulagen sowie einen eventuellen Steuernachlass durch die Einkommenssteuererklärung scheint dieses Modell auf den ersten Blick eine lohnende Sache zu sein.
Das dicke Ende kommt dann aber bei der Auszahlung der Beiträge, denn für über den Arbeitgeber abgeschlossene Riester- Verträge sind bei der Auszahlung die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Dies hebt den Kostenvorteil während der Einzahlungsphase wieder auf, sodass unterm Strich kein Vorteil mehr verbleibt. Eine Alternative ist der Abschluss eines privaten Riester-Vertrages, da hier keine Sozialabgaben auf die ausgezahlten Renten zu leisten sind. Dies gilt für die Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), also die meisten Bezieher von Renten. Ausgenommen von dieser Befreiung sind allerdings freiwillig versicherte Rentner, die trotzdem der Sozialabgabenpflicht unterliegen.
Für alle Pflichtversicherten ist der Weg über den privaten Riester-Vertrag aber die Möglichkeit, die Abgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Riester-Rente zu vermeiden.

