Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente gleichzeitig nicht möglich
Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist insbesondere für Arbeitnehmer, welche nach dem 2. Januar 1961 geboren wurden, von großer Wichtigkeit, da sie im Falle des Verlusts ihrer Arbeitskraft maximal noch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen können. Hierbei besteht die Problematik allerdings darin, dass diese im Normalfall nicht ausreichend ist, um den bisher gewohnten Lebensstandard zu gewährleisten.
Für diese Altersgruppe ist daher eine private Berufsunfähigkeitsversicherung beinahe unerlässlich, um vorgesorgt zu haben und im Falle eines Falles abgesichert zu sein. Ein Anspruch auf den Erhalt von Zahlungen aufgrund eines krankheitsbedingten Erwerbsausfalls entsteht aber erst, wenn man auch tatsächlich im juristischen Sinne berufsunfähig ist. Als berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gilt jemand dann, wenn aus gesundheitlichen Gründen dessen Erwerbsfähigkeit im Vergleich mit einer Person, welche ähnliche Kenntnisse und eine verwandte Ausbildung aufweist, auf unter sechs Stunden pro Tag gefallen ist. Wer mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit konfrontiert ist, sollte auch einen Überblick über den Bezug von anderen Gesundheitsleistungen haben, denn das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil festgelegt, dass beim Bezug von Krankentagegeld kein gleichzeitiges Beziehen von Berufsunfähigkeitsrenten durch die Empfänger möglich ist.
Sollte dieser Fall doch einmal eintreten, sind bereits erhaltene Leistungen vom Versicherten zurückzuzahlen. Der Gerichtsentscheid resultierte aus einem Fall, in dem ein Mann zusätzlich zu seiner Berufsunfähigkeitsrente auch Krankentagegeld bezogen hatte. Obwohl die Krankenversicherung von dieser Tatsache Kenntnis hatte und somit wusste, dass der Mann bereits aufgrund seiner Berufsunfähigkeit eine solche Rente erhielt, zahlte sie ihm das Krankentagegeld aus Unachtsamkeit weiter. Die Rechtsprechung war hier aber der Ansicht, dass das zu viel gezahlte Geld vom Versicherten zurückzuzahlen sei. In der Begründung hieß es, der Mann müsse die ca. 17.000 Euro zurückzahlen, da er seinem Versicherer gegenüber verpflichtet gewesen sei, diesen auf von ihm unrechtmäßig erhalten Zahlungen hinzuweisen.
