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Wenn Krankenkassen fusionieren – Das müssen Versicherte wissen

Krankenkassen-Fusion

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Für die Versicherten kann sich im Falle einer Fusion nicht nur der Name ihrer Krankenkasse ändern. Bei einem Großteil der Leistungen müssen die Versicherungsnehmer zwar nichts fürchten, da diese gesetzlich festgelegt sind, doch bei manchen Leistungen kann es zu Veränderungen kommen. Wer befürchtet, von einer Leistungsreduzierung betroffen zu sein, sollte direkt bei seiner Versicherung nachfragen. Die meisten Veränderungen betreffen allerdings in der Regel nur die Zusatzleistungen. Regelungen über Bonusprogramme, die Übernahme homöopathischer Behandlungen, Auslandsreiseimpfungen oder auch Unterstützungen bei der häuslichen Pflege könnten beispielsweise eine Veränderung erfahren. Doch auch so praktische Dinge wie die Schließung einer lokalen Geschäftsstelle oder einer Beratungshotline können sich bei einem Zusammenschluss von mehreren Kassen verändern.

Für Versicherte ist es wichtig, dass ein Zusammenschluss mehrerer Krankenkassen kein Sonderkündigungsrecht darstellt. Auch nach einer Fusion gelten zunächst normale Kündigungsvoraussetzungen. Das heißt, dass Versicherungsnehmer erst nach einer Mindestmitgliedschaft von 18 Monaten die Krankenversicherung wieder wechseln dürfen. Anders sieht es aus, wenn Zusatzbeiträge erhoben oder erhöht werden. Dann kann eine Sonderkündigung eingereicht werden. Schließlich ist eine neue Krankenkasse an die Verpflichtungen der alten Kasse gebunden. Das Bundessozialgericht hatte 2004 anerkannt, dass eine Krankenkasse ihre Preise neu festlegen darf. Es stellte jedoch ebenso fest, dass dies aus Sicht der Versicherungsnehmer eine Erhöhung des Beitrages darstellt und somit die Gewährung des Sonderkündigungsrechtes rechtfertigt.


Neues Bewertungsportal für Gesundheitsleistungen

Individuelle Gesundheitsleistungen

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Diverse Gesundheitsreformen haben den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen schrumpfen lassen. Häufig raten Ärzte dennoch zu Behandlungen, die nicht von der Kasse übernommen werden – ein neues Internetportal will informieren, welche Zusatzleistungen sich wirklich lohnen.

Nicht nur kosmetische Eingriffe, auch bestimmte therapeutische Behandlungsansätze oder Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten zählen zu den sogenannten individuellen Gesundheitsleistungen (abgekürzt IGeL). Die jährlichen Ausgaben der Versicherten für solche Angebote werden auf etwa 1,5 Milliarden Euro geschätzt, immer wieder raten Ärzte ihren Patienten zu solchen Zusatzbehandlungen. Die Unsicherheit auf Seiten der Versicherten ist jedoch groß: Sie wissen nicht, welche Extras sich tatsächlich lohnen und warum diese nicht von der Kasse übernommen werden. Ein neues Internetportal soll entsprechende Aufklärungsarbeit verrichten – Initiator der Plattform ist der Spitzenverband der gesetzlichen Kassen. Die Entscheidungshilfen können je nach Wunsch in Kurzform oder ausführlich aufbereitet abgerufen werden.

Ein Bewertungssystem auf der Internetseite teilt die aufgezählten Gesundheitsleistungen in fünf Kategorien von “positiv” über “neutral” bis hin zu “negativ” ein. Die Informationen entstammen medizinischen Datenbanken und werden zu einer Nutzen-Schaden-Bilanz zusammengefasst, die in die Bewertung einfließt. Das Bewertungssystem soll dabei größtmögliche Transparenz aufweisen. Zu den getesteten Leistungen zählen beispielsweise die augenärztliche Glaukom-Früherkennung, aber auch Methoden aus der alternativen Heilkunde: Akupunktur oder Bachblütentherapie werden online auf den Prüfstand gestellt. In vielen Fällen seien angebotene Leistungen nicht nur ein Ärgernis, sondern vom medizinischen Standpunkt aus sogar bedenklich, so die Vorstandsvorsitzende des Kassenverbandes.

Etwa jedem vierten gesetzlich Versicherten wird beim Arztbesuch eine Zusatzleistung empfohlen, die häufig an eine Vorabzahlung geknüpft wird. Viele Patienten fühlten sich überrumpelt und unter Zeitdruck gesetzt – es bestehe kaum eine Chance, sich kurzfristig über die empfohlene Behandlung zu informieren, so die Kritiker. Die gesetzlichen Krankenkassen fordern aus diesem Grund eine Einwilligungssperrfrist von 24 Stunden, um das Einholen relevanter Informationen zu ermöglichen und Fehlentscheidungen zu vermeiden.


Automarkt: Anreize für den Kauf eines Diesel-Pkw sinken

Benzin oder Diesel

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Bisher hatten Verbraucher beim Kauf eines Diesel-Pkw gute Argumente auf ihrer Seite: Günstige Preise an der Tankstelle, ein niedriger Verbrauch sowie ein relativ hoher Wert beim Wiederverkauf erleichterten die Entscheidung. Experten gehen jedoch davon aus, dass diese Zeiten bald der Vergangenheit angehören werden.

Steuervorteile für Dieselfahrzeuge könnten abgeschafft werden

Schon heute müssen bei den Spritpreisen Abstriche im Vergleich zum Benzin gemacht werden – aktuell beträgt der Unterschied nur noch etwa zwölf Cent pro Liter, obwohl die Besteuerung um rund 22 Cent geringer ausfällt. Innerhalb der Europäischen Union werden auch Stimmen laut, die eine gänzliche Abschaffung des Steuervorteils fordern. Dies hätte zur Folge, dass Diesel sich im Vergleich zum Benzin wesentlich verteuern würde. Auch deutsche Experten räumen der Steuerersparnis wenige Zukunftschancen ein und vermuten, dass die Begünstigung über kurz oder lang abgeschafft wird.

Selbst bei einer Beibehaltung der Subventionierung wird sich der Dieselpreis dem des Benzins angleichen, denn die erhöhte Nachfrage nach dem Kraftstoff lässt die Preise steigen. Zudem ist es nicht gelungen, den gewerblichen Güterverkehr auf das Schienennetz zu verlagern. Auf deutschen Autobahnen sind deshalb mehr Lkw denn je unterwegs, die ausschließlich Diesel tanken. Da die Mineralölgesellschaften ihre Kapazitäten für die Dieselproduktion nicht ausbauen, verteuert sich der Kraftstoff weiter. Ein weiterer Faktor ist die chemische Zusammensetzung, die der des Heizöls gleicht – so könnten sich kalte Winter ebenfalls ungünstig auf den Preis auswirken.

Abstriche bei der Spritersparnis und beim Wiederverkaufswert

Auch die Vorteile im Spritverbrauch sind nicht mehr so deutlich wie in der Vergangenheit: Neue Benzinmotoren sind ebenfalls auf sparsamen Verbrauch ausgelegt und werden ständig weiterentwickelt. Experten weisen darauf hin, dass aktuelle Mittelklasse- und Kleinwagen mit Benzinmotor einen so niedrigen Verbrauch haben, dass die Anschaffung eines Dieselfahrzeugs bei den derzeitigen Kraftstoffpreisen kaum noch lohnenswert erscheint.

Das häufig angeführte Argument, dass ein Diesel-Pkw im Wiederverkauf wesentlich höhere Preise erzielen könne als ein Benziner, gilt ebenfalls nicht mehr uneingeschränkt. Als Hauptgründe sind auch hier steigende Spritpreise sowie das Aufkommen vergleichsweise sparsamer Benziner-Modelle zu nennen. Beim Kauf eines Autos können sich Verbraucher also nicht mehr auf althergebrachte Faustformeln verlassen, stattdessen sind individuelle Berechnungen erforderlich. In einigen Fahrzeugklassen müssten nach Expertenmeinung bis zu 50.000 Kilometer im Jahr zurückgelegt werden, um durch einen Dieselwagen Vorteile zu erzielen. Mittlerweile sind einige Fahrzeughersteller dazu übergegangen, Diesel-Pkw als besonders günstige Einstiegsvariante anzubieten – Fachleute vermuten dahinter Kalkül und empfehlen, vor dem Autokauf genau auszurechnen, ob sich die Anschaffung auch langfristig lohnt.


Reiserücktritt: Versicherungsschutz greift nicht nur bei akuten Erkrankungen

Reiserücktrittsversicherung

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Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung soll den Versicherten davor bewahren, für entstandene Kosten aufkommen zu müssen, auch wenn er die gebuchte Reise aus wichtigen Gründen nicht antreten konnte. Kommt es beispielsweise zu einer schweren Krankheit, kann der Versicherungsnehmer ohne finanzielle Verluste von der Reise zurücktreten. Für etwaige Stornokosten oder ähnliche Gebühren kommt dann die Versicherung auf.

Oftmals ist aber nicht ganz eindeutig, welche Fälle tatsächlich von der Versicherungsgesellschaft übernommen werden und welche nicht. Akute Erkrankungen, die nicht vorhersehbar waren, sind grundsätzlich in den Versicherungsumfang eingeschlossen. Chronische und somit bereits bekannte Krankheiten führen nicht selten zu Diskussionen zwischen Versicherern und Kunden.

Erst kürzlich wurde diesbezüglich durch ein Gerichtsurteil festgelegt, dass eine unvorhersehbare Verschlimmerung einer bereits bestehenden Grunderkrankung mit einer neu auftretenden Krankheit gleichzusetzen sei. In besagtem Fall hatte eine an Rheuma erkrankte Frau eine Reise gebucht und sich vorab bei ihrem Arzt erkundigt, ob sie körperlich in der Lage sei, diese auch wirklich wahrzunehmen. Der Mediziner hatte keinerlei Bedenken und erklärte seine Patientin zu diesem Zeitpunkt für uneingeschränkt reisefähig. Kurz vor Reiseantritt kam es dann aber zu einem plötzlichen Rheumaschub und einer Verschlechterung ihres Zustandes. Ein Krankenhausaufenthalt wurde notwendig, die Reise musste storniert werden. Die dafür anfallenden Kosten wollte die Frau bei ihrer Versicherung geltend machen. Diese lehnte aber ab: Eine bereits bekannte Vorerkrankung falle nicht unter den vereinbarten Versicherungsumfang.

Das Gericht entschied, dass der Versicherer zahlen müsse. Eine derart unerwartet auftretende Verschlechterung des Gesundheitszustands sei mit einer Neuerkrankung vergleichbar, daher greife der Versicherungsschutz der Reiserücktrittsversicherung. Die Reisefähigkeit eines Versicherten, der an einer Vorerkrankung leide, sei grundsätzlich subjektiv und entscheide sich vornehmlich durch das Urteil des behandelnden Arztes. Schätzt der Mediziner wie in diesem Fall den Zustand seiner Patientin als stabil genug ein, kann diese zu Recht eine Reise buchen und muss bei einer unvorhersehbaren Verschlechterung ihrer Gesundheit nicht für die Stornogebühren aufkommen.


Mit „Girogo“ per Funk bezahlen

Bezahlen via Funk

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Zahlen im Vorbeigehen – das soll das neue Bezahlsystem „Girogo“ ermöglichen. Die neuen Geldkarten werden dafür mit einem Chip ausgestattet, der die Funktechnik „Near Field Communication“, kurz NFC, erlaubt. Mithilfe von NFC können alle notwendigen Daten übertragen werden, wenn die Karte maximal etwa vier Zentimeter vom Lesegerät entfernt ist.

Zur Sicherheit werden die Daten bei dem Vorgang verschlüsselt. Bei kleinen Geldbeträgen soll jedoch keine PIN-Eingabe oder Unterschrift mehr notwendig sein. Allerdings muss die Karte vor der Nutzung aufgeladen werden. Maximal etwa 200 Euro kann man auf die Karte einzahlen. In der Testphase können allerdings nur Einkäufe von bis zu circa 20 Euro mit dieser neuen Technik bezahlt werden.

Die Funkkarte soll vor allem den zeitlichen Aufwand des Bezahlens reduzieren und es dem Handel möglicherweise erlauben, Personal einzusparen. Tests konnten zudem zeigen, dass der Umsatz der Geschäfte steigt. Für Kunden liegen die Vorteile jedoch nicht so klar auf der Hand. Zwar wird wohl auch für sie das Zahlen der Einkäufe so schneller ablaufen, bei Verlust der Karte ist das dort aufgeladene Guthaben jedoch weg.

Kritiker sehen einige Probleme bezüglich der Funkkarten. Zum einen sind falsche Abbuchungen problematisch. Zum anderen ist die Gewährleistung des Datenschutzes fraglich. Schließlich könnten die Daten per Funk auch unbemerkt vom Besitzer ausgelesen und dann missbraucht werden. Noch dazu hat der Kunde keine Sicherheit, welche Daten beim Bezahlen per Funk übertragen werden.

Die Banken und Sparkassen versichern jedoch, dass durch die notwendige Nähe von Karte und Lesegerät ein Missbrauch nicht möglich sei. Darüber hinaus würden bei der Funkbezahlung lediglich die Kartennummer und der Betrag des Einkaufes übertragen werden. Die Banken halten an dem Plan fest, bis Ende 2012 etwa 16 Millionen Kunden mit einer Funkkarte auszustatten. Bis Ende 2013 sollen es dann sogar etwa 30 Millionen sein und bis Ende 2015 sollen alle rund 45 Millionen Kunden des Sparkassen- und Giroverbandes mit der modernen Technik bezahlen können.

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