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Für die Versicherten kann sich im Falle einer Fusion nicht nur der Name ihrer Krankenkasse ändern. Bei einem Großteil der Leistungen müssen die Versicherungsnehmer zwar nichts fürchten, da diese gesetzlich festgelegt sind, doch bei manchen Leistungen kann es zu Veränderungen kommen. Wer befürchtet, von einer Leistungsreduzierung betroffen zu sein, sollte direkt bei seiner Versicherung nachfragen. Die meisten Veränderungen betreffen allerdings in der Regel nur die Zusatzleistungen. Regelungen über Bonusprogramme, die Übernahme homöopathischer Behandlungen, Auslandsreiseimpfungen oder auch Unterstützungen bei der häuslichen Pflege könnten beispielsweise eine Veränderung erfahren. Doch auch so praktische Dinge wie die Schließung einer lokalen Geschäftsstelle oder einer Beratungshotline können sich bei einem Zusammenschluss von mehreren Kassen verändern.
Für Versicherte ist es wichtig, dass ein Zusammenschluss mehrerer Krankenkassen kein Sonderkündigungsrecht darstellt. Auch nach einer Fusion gelten zunächst normale Kündigungsvoraussetzungen. Das heißt, dass Versicherungsnehmer erst nach einer Mindestmitgliedschaft von 18 Monaten die Krankenversicherung wieder wechseln dürfen. Anders sieht es aus, wenn Zusatzbeiträge erhoben oder erhöht werden. Dann kann eine Sonderkündigung eingereicht werden. Schließlich ist eine neue Krankenkasse an die Verpflichtungen der alten Kasse gebunden. Das Bundessozialgericht hatte 2004 anerkannt, dass eine Krankenkasse ihre Preise neu festlegen darf. Es stellte jedoch ebenso fest, dass dies aus Sicht der Versicherungsnehmer eine Erhöhung des Beitrages darstellt und somit die Gewährung des Sonderkündigungsrechtes rechtfertigt.





