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Schäden im Urlaub über die Hausratversicherung abwickeln

Hausratversicherung Urlaub

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Die Hausratversicherung ist bei Millionen Bundesbürgern etabliert, um das eigene Hab und Gut vor Elementarschäden oder Diebstahl zu schützen. Nach der Vorstellung vieler Versicherungsnehmer zählen nur die Objekte zum Hausrat, die sich tatsächlich dauerhaft in den eigenen vier Wänden befinden.

Dieses muss jedoch nicht bei jedem Tarifmodell der Fall sein, stattdessen kann der Schutz sogar für alltägliche Gegenstände auf einer Urlaubs- oder Geschäftsreise gelten. Mit einem prüfenden Blick in den aktuell gültigen Vertrag kann sich daher herausstellen, dass Teile des Reisegepäcks auch unterwegs optimal geschützt sind und so z. B. der Abschluss einer Gepäckdiebstahlversicherung überflüssig wird.

Hausrat auf Urlaubsreisen mühelos absichern

Moderne Tarife im Bereich Hausrat beinhalten als Vertragselement die sogenannte Außenversicherung. In diesem Fall ist auch Hausrat durch den Vertrag geschützt, der über einen begrenzten Zeitraum mitgeführt wird und somit nicht in den eigenen vier Wänden verbleibt. Mitgeführte Kleidung oder ein Notebook sind im Falle einer integrierten Außenversicherung somit auch im Hotel oder einer Ferienwohnung abgesichert.

Die Deckungssumme der Außenversicherung ist in den meisten Fällen nicht so hoch wie beim klassischen Hausratsschutz, bei besonders hochwertigem Reisegepäck hat eine zusätzliche Absicherung demnach weiterhin Sinn. Für die Absicherung durch die Außenversicherung muss es sich nicht um eine Urlaubsreise handeln, auch geschäftlich Reisende profitieren im Idealfall von ihrer klassischen Hausratversicherung.

Besonderheiten für den Versicherungsschutz erkennen

Selbst bei einer geltenden Außenversicherung sind einige Besonderheiten zu beachten, damit die Versicherung tatsächlich die entstandenen Schäden ausgleicht. Am wichtigsten ist, dass ein Diebstahl oder Raub des mitgeführten Hausrats stattgefunden hat und keine grobe Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer vorlag. Beispielsweise sollte für die Inanspruchnahme der Versicherung das Reisegepäck nicht über Minuten hinweg unbeaufsichtigt am Flughafen abgestellt worden sein. Das Feriendomizil sollte zudem nicht der eigenen Person gehören – beim Beziehen einer eigenen Ferienwohnung wird im Regelfall von einem neuen Haushalt ausgegangen, den es separat zu schützen gilt.

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