Der Verkauf einer Lebensversicherung erscheint vielen Menschen als gute Möglichkeit, um einen finanziellen Engpass zu überbrücken. Aber ist das wirklich die richtige Entscheidung? Zwar bringt der Verkauf der Lebensversicherung kurzfristig in doppelter Hinsicht finanzielle Entlastung: Man muss die laufenden Beiträge nicht mehr bezahlen und bekommt den Rückkaufswert direkt ausbezahlt. Dabei sollte man aber nicht vergessen, dass es auch Nachteile gibt. Dass diese nicht unerheblich sein können, zeigen diverse Internetportale.
Insbesondere bei einer Lebensversicherung, die erst vor kurzem abgeschlossen wurde, sind die Verluste durch die vorzeitige Kündigung und den daraus resultierenden sehr niedrigen Rückkaufswert hoch. In diesem Fall sollte man darüber nachdenken, die Zahlungen für eine gewisse Zeit auszusetzen oder die Versicherung zu beleihen, statt diese direkt zu kündigen und damit auch den Schutz der Hinterbliebenen aufzugeben. Und auch die genaue Prüfung von Alternativen, zum Beispiel den Verkauf von Wertgegenständen, kann sinnvoll sein, um hohe Verluste durch den Verkauf der Lebensversicherung zu umgehen.
Sollte sich wirklich keine andere Möglichkeit als der Verkauf der Lebensversicherung bieten, so empfiehlt es sich auf jeden Fall, den so genannten Zweitmarkt genauer in Augenschein zu nehmen. Auf diesem werden Ansprüche aus bestehenden Lebensversicherungen frei gehandelt, und der Verkäufer der Versicherung kann aus verschiedenen Modellen wählen und sich mit dem Käufer auf die für beide Seiten günstigste Variante einigen. Für den Verkäufer kann dies, bei einer Ratenzahlung des Kaufpreises durch die dann anfallenden Zinsen sogar bis zu 100% des Rückkaufwertes erbringen. Und wenn der Käufer die Versicherung nicht kündigt, bleibt auch der Hinterbliebenenschutz erhalten. Alternativ muss sich der Käufer dann nach einer anderen Absicherung umsehen und zum Beispiel eine Risikolebensversicherung abschließen. Für den Verkauf der Lebensversicherung auf dem Zweitmarkt gibt es aber auch Einschränkungen: Für staatliche und betriebliche Anlagemodelle und für bereits abgetretene Versicherungsverträge ist er nicht möglich.

