Nachdem die ersten Krankenversicherungen beim Bundesversicherungsamt die bevorstehende Insolvenz angezeigt haben, sind viele Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen verunsichert. Doch Sorgen brauchen sie sich nicht zu machen, denn der Versicherungsschutz bleibt erhalten, da die anderen Krankenkassen haften, wenn eine Kasse Ärzte, Krankenhäuser, Reha- Einrichtungen und andere Leistungserbringer nicht mehr bezahlen kann. Das bedeutet konkret, dass kein Arzt, Physiotherapeut usw. Leistungen verweigern darf, denn die Bezahlung ist gesichert.
Im Falle der Schließung einer Krankenkasse müssen sich deren Mitglieder bis spätestens zwei Wochen nach Ende ihrer Mitgliedschaft jedoch eine neue Kasse suchen. Für freiwillig Versicherte gilt eine Frist von maximal drei Monaten. Der Versicherungsschutz wird dann rückwirkend gewährt. Dabei haben die Kunden die Wahl unter allen gesetzlichen Krankenkassen. Wer hingegen aufgrund von Gerüchten über die Insolvenz seine Kasse wechseln möchte, kann sich nicht auf sein Sonderkündigungsrecht berufen, sondern muss sich an die offizielle Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende halten. Darüber hinaus muss man mindestens 18 Monate Mitglied dieser Kasse gewesen sein. Nach Bestätigung der neuen Mitgliedschaft muss der Versicherte umgehend seinen Arbeitgeber, die Bundesagentur für Arbeit oder den Rentenversicherungsträger über den Wechsel informieren.
Bei der Suche nach einer neuen Krankenkasse sollte unbedingt auf das Leistungsangebot geachtet werden. Obwohl ein Großteil der Leistungen der Krankenversicherung gesetzlich geregelt und daher identisch ist, können die Kassen unterschiedliche Zusatzleistungen anbieten. Dazu gehören unter anderem Angebote zur Früherkennung, Reiseimpfungen, alternative Behandlungsmethoden (z. B. Homöopathie), Bonusprogramme usw.
Bereits laufende Behandlungen (z. B. Krankschreibung, Krankenhausaufenthalt) werden von diesem Wechsel nicht betroffen, sondern können ohne Unterbrechung fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Maßnahmen oder Behandlungen wie beispielsweise eine Kur, die bereits von der alten Kasse bewilligt, aber noch nicht begonnen wurden. Die neue Krankenkasse muss diese Leistungen in vollem Umfang übernehmen. Mehrleistungen hingegen müssen nur erbracht werden, wenn sie auch im Leistungskatalog angeboten werden.

