Verwirrung um die Besteuerung der Altersvorsorge
Eigentlich sollte die Einführung der Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte die Steuerpraxis vereinfachen. Doch gerade bei der Altersvorsorge ist Vorsicht geboten, denn das Finanzministerium unterscheidet streng nach Kapitalerträgen und „sonstigen Einkünften”. Von dieser Einstufung ist abhängig, ob im Alter die Einkünfte der Abgeltungssteuer unterliegen oder nicht. Zu den Kapitalerträgen werden unter anderem Gewinne aus Kapitallebensversicherungen gezählt. Doch selbst dann ist häufig noch ausschlaggebend, wann der Vertrag abgeschlossen wurde und wann das Guthaben ausgezahlt wird.
Während der Ansparzeit fallen noch keine Steuern an, jedoch bei der Auszahlung. Wurde der Vertrag vor 2005 geschlossen, bleibt die Auszahlung steuerfrei, wenn der Vertrag mehr als 12 Jahre bestand und mindestens über fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt wurden. Darüber hinaus müssen im Todesfall mindestens 60 % der Beitragssumme ausgezahlt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird wiederum die Abgeltungssteuer erhoben. Bei nach dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträgen muss der Versicherte auch Abgeltungssteuer zahlen und zwar auf die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen. Noch schärfer trifft es Versicherte, die ihren Vertrag nach April 2009 abgeschlossen haben, denn die Befreiung von der Abgeltungssteuer wurde noch weiter eingeschränkt.
Etwas übersichtlicher ist die Lage bei Einkünften aus privaten Rentenversicherungen. Zu versteuern ist hier nur der vom Renteneintrittsalter abhängige Ertragsanteil. Berechnet wird dies nach einem individuellen Steuersatz. Bezüge aus Riester- und Rürup-Verträgen sind im Ruhestand ebenfalls steuerpflichtig. Zum Steuersparmodell könnten aber ungeförderte Riester-Verträge werden, indem der Vertrag überspart wird. Die später ausgezahlten Renten sind zwar steuerpflichtig, jedoch nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem individuellen Steuersatz.
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